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FAQ Kategorie: Fragen zur Beitragszahlung

Für welchen Zeitraum gilt der Beitragssatz?

Der Beitragssatz gilt für den Abrechnungszeitraum von 5 Jahren und fällt in diesem Zeitraum jedes Jahr an.

Die mehrjährige Beitragspflicht ist abgelaufen. Was passiert danach?

Wenn in Ihrem Abrechnungsgebiet keine weitere investive Maßnahme erfolgt, fallen keine weiteren Beiträge an. Erst, wenn in einem weiteren Bauprogramm Maßnahmen in Ihrem Abrechnungsgebiet erfolgen, wird der Straßenbeitrag neu berechnet und mit einem neuen Beitragsbescheid an die Grundstückseigentümer versendet.

Fallen die Beiträge jedes Jahr an?

Es ist nur dann etwas zu bezahlen, wenn im betroffenen Abrechnungsgebiet auch Investitionen in das Straßennetz stattfinden. Beiträge über einen längeren Zeitraum (hier bis zu 5 Jahre) sind über den gewählten Zeitraum einheitlich.

Ich kann den Beitrag nicht in einer Summe bezahlen. Was nun?

Eine Ratenzahlung ist möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an die Stadt.

Wie ist der Beitrag zu leisten?

Der Beitragsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides fällig. Zu Ihrer Vereinfachung bieten wir Ihnen an, Ihren Straßenbeitrag per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren von uns einziehen zu lassen. Somit verpassen Sie keine Zahlungsfrist und vermeiden Säumniszuschläge und Mahngebühren. Ein entsprechendes Formular legen wir dem Beitragsbescheid als Anlage bei.

Wann wird der Beitrag fällig?

Die Kosten für das abgelaufene Jahr werden jeweils im darauf folgenden Jahr abgerechnet.

Wie setzt sich mein Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen: Grundstücksgröße Anzahl der Geschosse (Nutzungsfaktor) Nutzungsarten (Artzuschlag)

Wer ist beitragspflichtig?

Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Gegenstand der Beitragspflicht ist das Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen ist.