Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m hat.