Kellergeschosse gelten als oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinausragen. Ist dies nicht der Fall, gilt ein Keller unabhängig von der Geschosshöhe nicht als Vollgeschoss. Ragt das Kellergeschoss im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinaus, zählt es als Vollgeschoss, wenn es eine Höhe von 2,30 m hat. Die Höhe wird von der Oberkante Rohfußboden bis zur Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke gemessen.